Satzung von

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kreisverband Remscheid

 

 

Stand: 23.09.2023

 

 

Präambel 4

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 5

(1) Angehörigkeit 5

(2) Sitz und Tätigkeit 5

(3) Name. 5

§2 Mitgliedschaft. 5

(1) Voraussetzungen. 5

(2) Grüne Jugend. 5

(3) Aufnahme und Ablehnung. 5

(4) Beginn und Ende der Mitgliedschaft. 6

(5) Ort der Mitgliedschaft. 6

(6) Ausschluss eines Mitglieds. 6

(7) Austritt durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. 6

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 6

(1) Rechte. 6

(2) Pflichten. 7

§4 GRÜNE JUGEND. 7

(1) Aufgaben. 7

(2) Arbeitsweise. 7

(3) Rechte innerhalb der Partei 7

§5 Organe des Kreisverbandes. 8

(1) Organe. 8

(3) Tagungen. 8

(4) Geschäftsordnung. 8

§6 Mitgliederversammlung. 8

(1) Einordnung. 8

(2) Häufigkeit der Versammlungen. 8

(3) Einladung. 8

(4) Stimmrecht 8

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung. 9

(6) Anträge. 9

§7 Der Vorstand. 10

(1) Zusammensetzung. 10

(2) Aufgaben des Vorstandes. 10

§8 Mindestparität 10

§9 Datenschutz. 10

§10 Satzungsbestandteile und –Änderungen. 11

(1) Bestandteile der Satzung. 11

(2) Satzungsänderungen. 11

§11 Inkrafttreten. 11

§12 Auflösung. 11

 

 

 

 

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Remscheid. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff. “Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
(2) Uns ist wichtig: Alle Menschen, die die gleichen Überzeugungen haben, sollen in unserer Partei gleichberechtigt mitmachen können. Sie sollen über die Themen sprechen können, die für sie wichtig sind. Und sie sollen ihre eigenen Interessen vertreten können. Wir wollen, dass es keine Vorurteile und keine Hindernisse gibt. Und wenn wir Vorurteile oder Hindernisse bei uns finden, dann wollen wir sie abbauen. Dazu gehört auch, dass wir herausfinden, an welchen Stellen Menschen in unserer Partei ausgeschlossen werden. An diesen Stellen müssen wir etwas ändern, damit es gleichberechtigte politische Teilhabe für alle Menschen bei uns gibt. Unser Ziel ist, dass alle zusammenhalten und dass es trotzdem viele verschiedene Perspektiven bei uns in der Partei gibt. Wir wollen, dass diskriminierte oder benachteiligte Gruppen bei uns gut repräsentiert sind. Diskriminiert bedeutet, dass man schlechter behandelt wird als andere. Um diese Ziele zu erreichen, erkennen wir das Vielfalt-Statut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an und machen es zum Bestandteil dieser Satzung. Dieses Statut soll Richtlinie unseres Handelns sein
(3) Die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Nordrhein-Westfalen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundesverband einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie Schiedsgerichtsordnung sind für unseren Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

 

 

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Angehörigkeit
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Remscheid ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Sitz und Tätigkeit

Der Kreisverband hat seinen Sitz in Remscheid. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Remscheid.

(3) Name
Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch im Kreisverband Remscheid Parteiname und Schreibweise in Großbuchstaben vereinheitlicht. Demnach heißt es: „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“, „DIE GRÜNEN“, „GRÜNE“, „GRÜNE REMSCHEID“ und „GRÜNE JUGEND“.

 

§2 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen
Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört, mindestens 16 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neofaschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Remscheid nicht vereinbar.

(2) Grüne Jugend
Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Remscheid gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich kundgetan werden.

(3) Aufnahme und Ablehnung
Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(5) Ort der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.

(6) Ausschluss eines Mitglieds
Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(7) Austritt durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

 

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken.

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

 

(2) Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten. Näheres zum Beitrag ist der Beitrags- und Kassenordnung zu entnehmen.

3. Mandatsträger*innen und Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitrags- und Kassenordnung geregelt.

 

§4 GRÜNE JUGEND

(1) Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Remscheid ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Remscheid. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Arbeitsweise
Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

(3) Rechte innerhalb der Partei
Die GRÜNE JUGEND Remscheid hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

§5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

(3) Tagungen

Die Organe des Kreisverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(4) Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung (GO), die für die Organe des Kreisverbandes verbindlich ist

§6 Mitgliederversammlung

(1) Einordnung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Häufigkeit der Versammlungen
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Einladung
Der Vorstand versendet die Einladung 14 Tage vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Das Vorhaben ist dem Vorstand schriftlich kundzutun.

(4) Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten für den Bezirksrat, für den Landesparteirat (LPR), die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) und deren Vertreter*innen in geheimer Wahl.

Delegierte werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Ausnahme bilden Wahlparteitage, zu denen gesonderte Delegiertenwahlen erfolgen. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abwählen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.

(6) Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen beim Vorstand einzureichen.

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden, Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

 

 

§7 Der Vorstand

(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand besteht aus einer Parteisprecherin, einem Parteisprecher, der/dem Kassierer*in sowie einer/einem Delegierten der GRÜNEN JUGEND, der dem Kreisverband angeschlossenen Jugendorganisation, und 2 bis 7 gewählten Beisitzer*innen.
Sprecherin, Sprecher und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

Sprecherin und Sprecher, sowie Kassierer und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und führen ihre Ämter bei Bedarf kommissarisch weiter.

Der Vorstand stellt bei Bedarf eine/einen Geschäftsführer*in ein.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

(2) Aufgaben des Vorstandes
Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren und Ideen zur politischen Arbeit zu entwickeln und umzusetzen.

 

§8 Mindestparität

Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen. Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Kreisverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Landesverbandes.

 

§9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

 

§10 Satzungsbestandteile und –Änderungen

(1) Bestandteile der Satzung
Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- Frauenstatut
- Finanzordnung
- Schiedsgerichtsordnung
- Statut für eine vielfältige Partei

Wenn der Kreisverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / kein Statut für eine vielfältige Partei /keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / Statut für eine vielfältige Partei/ die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.

(2) Satzungsänderungen
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich

 

§11 Inkrafttreten
Beschlüsse über die Satzung oder ihrer Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

 

§12 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.09.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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